§ 1
Name und Rechtsform
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) - Kreisverband Ahrweiler e.V.
Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Der Verein ist die im Kreis Ahrweiler arbeitende Gliederung des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
Der Verein anerkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes.
Der Verein führt deshalb den vollen Namen des Naturschutzbund Deutschland, seiner Embleme und ist an die Beschlüsse und Weisungen des Bundes- und Landesverbandes gebunden. Der Vereinsstatus kann nicht in eine korporative Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nr. 11186 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des NABU-Kreisverbandes ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) die Mitwirkung bei natur- und umweltschutzrelevanten Planungen sowie Planungen, die für den Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen bedeutsam sind,
f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie das Eintreten für deren konsequenten Vollzug,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens allgemein und insbesondere bei der Jugend und im Bildungsbereich.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3
Finanzmittel und Rechnungswesen
(1) Die für den Zweck und die Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch die Mitgliederbeitragsanteile und Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.
(8) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer geprüft.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Unternehmungen und andere Institutionen sein.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge, die über Bundes- bzw Landesverband zur Mitgliedschaft führen, gelten als zugestimmt, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der um das neue Mitglied bzw Mitglieder ergänzten Mitgliederliste durch den Vorstand widersprochen wird.
(2) Der Verein vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland im Kreis Ahrweiler sowie die Mitglieder außerhalb des Kreis Ahrweiler, die auf eigenen Wunsch sich dem Kreisverband Ahrweiler angeschlossen haben. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung und Zahlung der festgesetzten Beiträge.
(3) Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
a) natürliche Mitglieder,
b) korporative Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle erklärt werden muß, durch Tod, Ausschluß oder Auflösung des Naturschutzbund Deutschland.
(5) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des
Naturschutzbund Deutschland verstößt bzw. im Beitrag rückständig bleibt, kann vom Vorstand des Vereins oder dem Landesverband ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
Der Ausschluß ist unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen. Über diese
Be-schwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Rechts-weg ist ausgeschlossen.
Der Ausschluß vom Kreisverband Ahrweiler muß nicht gleich die Mitgliedschaft im NABU ausschließen.
(6) Juristische Personen (Körperschaften und Vereine) können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie den in § 2 dieser Satzung genannten Zwecken nicht entgegenstehen. Um das Stimmrecht (je Körperschaft bzw Verein 1 Stimme) auszuüben, ist für die stimmberechtigten Person eine schriftliche Vollmacht der Körperschaft bzw des Vereins erforderlich.
(7) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein durch Zahlung einer frei-willigen Beitragsleistung unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(8) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind:
a) Ehrenvorsitzende sind ehemalige Vorsitzende des Vereins, die wegen besonderer Verdienste um den Naturschutzbund Deutschland - Kreisverband Ahrweiler. auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
b) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Naturschutzbund Deutschland -Kreisverband Ahrweiler besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; die Beiträge zahlt der Kreisverband an den Bundesverband. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(9) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes des Naturschutzbund Deutschland festgesetzt. Die Beiträge werden am 1. Januar des Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
§ 5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist mit ihren Beschlüssen und Weisungen an die übergeordneten Organe des Naturschutzbund Deutschland und deren Satzung gebunden.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge, die nach Ablauf des Termins eingereicht wurden, noch auf die Tagesordnung zu setzen sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel = 25 % aller Mitglieder einzuberufen.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
c) die Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Behandlung von Anträgen,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) und 3 Beisitzern.
Die Mitgliedschaft im NABU Kreisverband Ahrweiler ist erforderlich.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitglie-derversammlung sowie des Bundes- und Landesverbandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min-destens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis vertreten der 2. Vorsitzende und der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitz-enden; der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.
(4) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Referenten einsetzen und Arbeitskreise bilden.
§ 7
Arbeitskreise
(1) Der Verein kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Die entstehenden Kosten werden auf Antrag vom Verein finanziert. Für die Leiter der Arbeitskreise besteht Berichtspflicht bei der Mitgliederversammlung. Öffentliche Veranstaltungen der Arbeitskreise erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(2) Der Leiter wird von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt und ist vom Vorstand zu bestätigen. Gewählt wird für die Dauer von 4 Jahren bzw bis zur nächsten Vorstandswahl. Wiederwahl ist möglich.
§ 8
Naturschutzjugend im NABU Kreisverband Ahrweiler
(1) Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der als NAJU Kreis Ahrweiler bezeichneten Jugendorganisation des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) - Kreisverband Ahrweiler e.V. an. Die NAJU Kreis Ahrweiler verwendet das von der Bundesvertreterversammlung beschlossene Emblem.
(2) Die NAJU Kreis Ahrweiler ist kein selbständiges Organ im Verband.
(3) Geleitet und betreut wird die NAJU Kreis Ahrweiler von erwachsenen Mitgliedern, die eng mit dem Vorstand im Rahmen dieser Satzung zusammenarbeiten. Die Bestellung der Betreuungspersonen obliegt dem Vorstand.
(4) Der Kassenwart führt für die NAJU Kreis Ahrweiler eine separate Übersicht der Ein- und Ausgaben.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Anpassung an die Bundes- und Landesverbandssatzung ist erforderlich
(5) Soweit die Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
(7) Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann auch Einzelabstimmung beschlossen werden.
(8) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muß das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
(10) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich um 6 Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden konnten.
(11) Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom verbleibenden Vorstand durch geeignete Personen ihrer Wahl ergänzt. In der folgenden Mitgliederversammlung wird die Ergänzungswahl durchgeführt.
(12) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer, in der Regel der Schriftführer, zu unterzeichnen sind.
Versammlungsleiter ist der 1. oder 2. Vorsitzende, bei Verhinderung Beider wählt die Versammlung den Leiter.
(13) Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
§ 10
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Von der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder insofern nicht betroffen, als die Einzelmitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland erhalten bleibt.
§11
Inkrafttreten
Die Satzung wird nach Beschlußfassung der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsre-gister rechtskräftig.
Diese Satzung wurde am 20. März 2015 auf der Mitgliederversammlung des NABU Kreisverbandes Ahrweiler in Bad Neuenahr beschlossen. Die Satzung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nr. 11186 eingetragen.