Satzung NABU Kreisverband Ahrweiler e.V.

Präambel

Der NABU Kreisverband Ahrweiler vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.

Der NABU Kreisverband Ahrweiler bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABUKreisverband Ahrweiler erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung

 

und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

§ 1

Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Kreisverband Ahrweiler e.V. - mit der Kurzfassung NABU KV Ahrweiler.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e.V. und des NABU Rheinland-Pfalz e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU KV Ahrweiler betreffen).

 

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Kreisverband Ahrweiler. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.

 

(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABUGruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.

Als Zuständigkeitsbereich des NABU KV Ahrweiler wird das Gebiet des Kreis Ahrweiler festgelegt.

 

§ 2

 Zweck und Zweckverwirklichung

 

 

 

(1) Zweck des NABU KV Ahrweiler ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,

 

(3) Der NABU KV Ahrweiler ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den

Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der NABU KV Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der NABU KV Ahrweiler ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des NABU KV Ahrweiler dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU KV Ahrweiler.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU KV Ahrweiler fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU KV Ahrweiler erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU KV Ahrweiler keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.

 

(3) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte

ist jederzeit zulässig.

 

§ 6

Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

(2) Der NABU KV Ahrweiler bietet folgende Mitgliedsformen:

 

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

(3) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU KV Ahrweiler oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes.

Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.

 

(4) Die Mitgliedschaft im NABU KV Ahrweiler begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.

 

(5) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Für die Wahrnehmung von folgenden Vorstandsämtern: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer ist ein Mindestalter von 18 Jahren (volle Geschäftsfähigkeit) erforderlich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

(7) Der NABU KV Ahrweiler betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e.V. in seinem regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren Wunsch im NABU KV Ahrweiler geführt werden.

 

§ 7

Naturschutzjugend im NABU

(1) Der NABU KV Ahrweiler kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Kreisverband Ahrweiler“ führen. Der NAJU KV Ahrweiler gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 

(2) Die NAJU KV Ahrweiler regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs. ihrer NAJUSatzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem regionalen Zusatz Kreisverband Ahrweiler. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU KV Ahrweiler.

 

(3) Die NAJU KV Ahrweiler entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

 

(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der Vorstand der NAJU KV Ahrweiler mit dem Vorstand des NABU KV Ahrweiler ab.

 

(5) Die NAJU KV Ahrweiler ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU KV Ahrweiler gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU KV Ahrweiler erfolgen.

 

§ 8

Organe

Organe des NABU KV Ahrweiler sind:

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU KV Ahrweiler. Sie ist insbesondere zuständig für:

 

(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,

(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

(c) die Genehmigung des Haushaltsplans

(d) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,

(e) die Auflösung des NABU KV Ahrweiler.

 

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU KV Ahrweiler an.

 

(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (nach §126 b BGB) ein. Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand

eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

 

(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist mit der

Amtsdauer des Vorstandes identisch.

 

(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7) Anträge oder Ergänzungen welche als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden sollen, sind bis spätestens 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

 

(8) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit

zulässig.

 

§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand des NABU KV Ahrweiler setzt sich zusammen aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart ,

d) dem Schriftführer, sowie nach Bedarf

e) bis zu 4 Beisitzern,

f) dem Sprecher der NAJU KV Ahrweiler.

 

(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.

 

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden; jede/r kann für sich allein den Verein vertreten.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Mit der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung auch die Anzahl der Beisitzer für die folgende Amtsperiode. Der NAJU-Sprecher muss von der Mitgliederversammlung der NAJU KV Ahrweiler als Vertreter bestimmt und durch den Vorstand des NABU KV Ahrweiler bestätigt werden.

 

(5) Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

 

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wird der 2. Vorsitzende mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den neuen Vorsitzenden.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch

im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

 

(8) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Personalunion zwischen den Vorsitzenden und dem Kassenwart sind nicht zulässig.

 

(9) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

 

§11

Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Vorstand des NABU KV Ahrweiler sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Stellt er fest, dass Mitglieder

 

(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,

(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden, so informiert er den Vorstand des NABU Rheinland- Pfalz, der Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung trifft, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.

 

(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Landesvorstand und/oder das Präsidium des Bundesverbandes

befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.

 

(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle des Bundesverbandes zur

Entscheidung vorzulegen.

 

§12

Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

 

(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,

(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.

 

(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

 

(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.

 

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.

 

(6) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält sie die Anfechtung für begründet, hebt sie den Beschluss auf.

 

(7) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

(a) Rüge oder Verwarnung,

(b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

(c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

(d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

(e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

 

(8) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

(a) die Rüge oder Verwarnung,

(b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,

(c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.

 

(9) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.

 

(10) Der NABU KV Ahrweiler erkennt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und deren Entscheidungen, wie sie in der Bundessatzung geregelt sind, an.

 

§13

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU KV Ahrweiler ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.

 

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.

 

(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem von ihm bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.

 

(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU KV Ahrweiler teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

 

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

(8) Die in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

 

§ 14

Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.

 

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der

Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

§ 15

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern dem Inhalt nach bekannt zu geben.

 

(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern, können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die Regelungen der §§ 7 – 10.

 

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich in geeigneter Weise zu informieren.

 

§ 16

Auflösung

Die Auflösung des NABU KV Ahrweiler kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 17

Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

(2) Liquidatoren sind die Vorsitzenden und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person.

 

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 20.03.2015.

 

(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur mit dessen Unterschrift gültig.

 

 

(3) Die Zustimmung erfolgte am [DATUM].